Der Fachanwalt bzw. die Fachanwältin hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen, dass er oder sie besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erworben hat. Dafür müssen nicht
nur auf dem Fachgebiet schon viele Fälle bearbeitet worden sein (ArbR 100; FamilienR 120; ErbR 80), sondern es ist außerdem eine Fortbildung von 120 Zeitstunden zu absolvieren, das
Wissen wird in drei fünfstündigen Klausuren abgefragt. Außerdem muss sich der Fachanwalt jedes Jahr für 15 h auf anerkannten Fachveranstaltungen intensiv fortbilden und auch dies der
Rechtsanwaltskammer gegenüber nachweisen. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der oder die Anwältin eine entsprechende Urkunde, die diese besonderen Kenntnisse
nachweist. So sind besondere Kenntnisse und Spezialisierungen objektiv gewährleistet.
Nennt ein Anwalt "nur" Interessenschwerpunkte oder Tätigkeitsschwerpunkte, fehlt es am objektiven Nachweis einer besonderen Qualifikation. Nur am Titel des Fachanwalts können Sie als Mandant
objektiv überprüfen, ob Sie wirklich einen Spezialisten mit Ihrem Fall beauftragen.