Grundsätzlich gilt, dass die Länge der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt sein sollte. Steht dort die Dauer der Arbeitszeit und wird das Arbeitsverhältnis entsprechend gelebt, dann hat
der Arbeitnehmer auch in den Fällen von Urlaub und Krankheit Anspruch auf die Vergütung, die er hätte, wenn er arbeiten würde.
Streit entsteht manchmal, wenn keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart ist. Hierzu gibt es mehrere Entscheidungen, auch des Bundesarbeitsgerichts, die auf die tatsächlich regelmäßig
durchgeführte Arbeitszeit abstellen und diese dem Arbeitnehmer auch als Entgeltersatzleistung zugesprochen haben, wenn er aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen nicht arbeiten konnte. Nunmehr hat
das Bundesarbeitsgericht unter dem 24.09.2014 (Az. 5 AZR 1024/12) entschieden, dass für den Fall, dass nur unregelmäßige „Arbeit auf Abruf“ vereinbart ist, sich Entgeltersatzforderungen nach § 12
Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) richten. Sofern klar sei, dass die Parteien eine Teilzeitarbeit vereinbart hätten und nicht Vollbeschäftigung gewollt haben und das
Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit annähernd so gelebt worden sei, garantiere § 12 TzBfG dem Arbeitnehmer lediglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Diese muss der
Arbeitnehmer entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG jeweils in der Form wahrnehmen, dass 3 Stunden zusammenhängend gearbeitet werden.
Weiterhin dürfte aber der Grundsatz geltend, dass auch das Bundesarbeitsgericht im Zweifelsfall ein Vollzeitarbeitsverhältnis annimmt, wenn keine Abreden zu einer entsprechenden
Teilzeitbeschäftigung im Arbeitsvertrag festgelegt sind.