Auf Parkplätzen kommt es häufig zu Verkehrsunfällen, da auf kleinerem Raum komplizierte, aber auch gefährliche Fahrmanöver durchzuführen sind, wie z. B. das Rückwärtsfahren. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen beschränken sich oft darauf, beiden Parteien nur die Hälfte des Schadens zu erstatten mit der Argumentation, auf dem Parkplatz herrsche, wie auch sonst im Straßenverkehr, der Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme. Wenn hier alle mit dem Rangieren beschäftigt wären, dann könne nicht eindeutig geklärt werden, wer Schuld am Verkehrsunfall sei, daher würde der Schaden nur zur Hälfte übernommen werden.
In diesem Sinne hatte auch das Landgericht Frankfurt entschieden. Als zwei Fahrzeuge rückwärts aus ihren Parklücken ausparkten, kollidierten sie miteinander. Der Kläger war aber nicht damit einverstanden, dass er nur die Hälfte des ihm am Fahrzeug entstandenen Schadens erhielt. Er war der Auffassung, er habe zwar rückwärts ausgeparkt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei, hätte sein Fahrzeug aber schon gestanden. Dazu hatte das Landgericht ausgeführt, das sei völlig egal. Auch wenn er gerade gestanden habe, so sei er doch kurz vorher gerade rückwärts gefahren, das sei ein besonders gefährliches Fahrmanöver und daher erhalte er nur 50% des entstandenen Sachschadens am Fahrzeug. Der Bundesgerichtshof hat dazu anders entschieden. Er führt aus, dass er in diesem Fall keinen so genannten Anscheinsbeweis feststellen könne, dahingehend, dass der Fahrer des stehende Fahrzeugs den Unfall in demselben Maße verursacht habe, wie das andere rückwärtsfahrende Fahrzeug, denn wenn das Fahrzeug steht, entfalte es grundsätzlich weniger Gefahr, als wenn es noch in Bewegung sei. Dabei sei es nicht wichtig, dass das Fahrzeug kurz davor noch bewegt worden sei. Die Entscheidung wurde aber nicht rechtsverbindlich festgelegt, sondern der Sachverhalt war aus Sicht des Gerichts noch nicht zur Genüge aufgeklärt und wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Es ist dementsprechend nicht gesagt, dass dem Fahrer des letztendlich stehenden Fahrzeugs der Schadensersatzanspruch nun zu 100% zugesprochen wird, denn eine so genannte Betriebsgefahr hat das Fahrzeug möglicherweise trotzdem entfaltet, dadurch dass es auf dem Parkplatz bewegt wurde.
Fazit: Beim Rückwärtsfahren ist stets besondere Vorsicht geboten. Wer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz aber bereits vor dem Unfall zum Stehen gebracht hat, haftet nicht unbedingt für den entstandenen Schaden mit (Entscheidung vom BGH vom 05.12.2015, Az.: IV ZR 6/15).