Falkensee  <  Kontakt  >  Nauen


Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Sind nahe Verwandte durch ein Testament enterbt – Ehegatten oder Kinder – so haben sie einen Pflichtteilsanspruch, der kein Erbanspruch ist. Sie haben als Pflichtteil einen Entschädigungsanspruch, der dem Wert des hälftigen Erbanspruches entspricht. Dieser Anspruch verjährt nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb von 3 Jahren, wobei das Jahr, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall erlangt hat, nicht mitzählt.

 

Gerade, wenn zwischen den enterbten Kindern und dem Erblasser seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestand, erfahren die Kinder von ihrem Pflichtteilsanspruch oft recht spät. Das führt dazu, dass sich die Verjährung nach hinten verschiebt. Die Rechtsprechung stellt nicht darauf ab, dass die Kinder „hätten wissen müssen“, dass ein Erbfall vorliegt.

 

Unübersichtlich wird die Situation, wenn erst geklärt werden muss, z.B. in einem Erbscheinsverfahren, wie ein hinterlassenes Testament zu verstehen ist, wenn also erst durch einen mehrjährigen Rechtsstreit festgestellt wird, wer eigentlich Erbe ist. Die Pflichtteilsberechtigten erfahren dann noch später, an wen sie sich eigentlich wenden müssen. Die Rechtsprechung ist dazu relativ großzügig. Liegt nicht klar auf der Hand, wer Erbe ist und muss darüber erst prozessiert werden, kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Verjährungsbeginn nicht an den Zeitpunkt geknüpft wird, an dem der Pflichtteilsberechtigte z.B. vom Testament Kenntnis hatte. Es lohnt sich also oft auch noch mehrere Jahre nach abschließender Klärung, gegen wen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen sind, anwaltlichen Rat einzuholen, um diese Ansprüche durchzusetzen.