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Trennung von Tisch und Bett

Wenn sich Eheleute voneinander trennen, ist oft noch nicht sofort der Schlussstrich gezogen. In Deutschland sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, also der Ehescheidungsantrag von einer Anwältin bei dem Familiengericht eingereicht werden kann, wenn die Eheleute ein Jahr voneinander getrennt leben. Getrennt leben die Eheleute nicht allein bereits dann, wenn sie in getrennten Zimmern unter demselben Dach leben, sondern vor allen Dingen dann, wenn sie auch getrennt wirtschaften. Das Trennungsjahr beginnt, wenn ein Ehepartner dem anderen ernsthaft mitteilt, dass er von nun an von ihm getrennt leben möchte und das Ehepaar von da an getrennt den Alltag gestaltet, nicht mehr gemeinsam einkauft oder in den Urlaub fährt und getrennt wirtschaftet.

 

Zu Beginn des Trennungsjahres sollten die Eheleute rechtlichen Rat darüber einholen, welche rechtlichen Fragen zu klären sind. Für die Vorbereitung und die Beantwortung der vielen anstehenden wichtigen Fragen benötigt die Anwältin auch persönliche Unterlagen wie Versicherungsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Unterlagen zur Altersvorsorge und Darlehensverträge. Diese sollten schon zu Beginn der Trennung gesichert werden, denn für die rechtliche Beratung benötigen Sie diese Informationen schriftlich. Das heißt nicht, dass man diese Verträge dem Partner wegnimmt, sondern das man auch eigene Unterlagen hat, die man z.B. in Form von Fotokopien erstellen kann.

 

Die Ehescheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattgefunden hat. Sofern die Eheleute noch in derselben Wohnung / im gemeinsamen Haus leben, bedarf es einer Absprache, wie die Kosten Strom, Heizung und alle sonstigen Nebenkosten geteilt werden.

 

Ein Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht, wenn er nicht zu einem dauerhaften Zusammenleben führt.