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Testament

Möchte der Erbe die Rechtsnachfolge nach seinem Tod nicht allein nach dem Gesetz geregelt wissen, kann er ein Testament errichten. Jeder kann selbst bestimmen, wer sein Erbe sein soll. Auf jeden Fall sollten Aussagen zu dieser Frage dem Testament entnehmbar sein. Sofern mehrere Personen zu Erben berufen werden, sollte festgelegt werden, wer zu welchen Teilen erbt. Oft wird im Testament auch festgelegt, dass einzelne Personen bestimmte Gegenstände bekommen oder Pflichten übernehmen, dann kann es sich um Vermächtnisse handeln.

 

Leider werden in Testamenten oft auch Formulierungen verwendet, deren rechtliche Bedeutung dem Erblasser nicht oder nicht ganz klar war, wie "Vorerbschaft", "Nacherbschaft", "Ersatzerbe", "Schlusserbe". Daher ist es ratsam, das eigene Testament nach erfolgter fachanwaltlicher Beratung zu erstellen. Wir entwerfen für unsere Mandanten oft den Text des Testaments, damit das, was der Erbe regeln möchte, auch wirklich nach seinem Tod eintritt. Das Testament muss von Erben mit der Hand geschrieben werden, es muss Datum und Unterschrift enthalten und sollte beim Nachlassgericht (Amtsgericht des Wohnortes) hinterlegt werden.

 

Die notarielle Errichtung des Testament ist auch möglich, aber auch in diesem Fall sollte sich der Erblasser sehr genau überlegen, was er regeln möchte und ob und mit welchen Worten sich dieser Wille im Testament wiederfindet.

 

Wird durch ein Testament ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, liegt Enterbung vor. Sind diese Erben Kinder oder Ehepartner des Erblassers, entstehen Pflichtteilsansprüche.