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Soll ich das Erbe ausschlagen?

Die Haftung des Erben

Wer Erbe wird – gegebenenfalls auch mit anderen – tritt die volle Rechtsnachfolge des Erblassers an. Das bedeutet, er oder die Erbengemeinschaft insgesamt stehen jetzt rechtlich in derselben Verantwortung wie es der Erblasser tat. Deswegen gehören zum Erbe nicht nur Gegenstände, Grundstücke und Bankguthaben, sondern auch Zahlungsverpflichtungen, sogar Steuerschulden und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag werden geerbt. Die Befürchtung, dass mehr Forderungen als Vermögen geerbt werden, veranlasst manche Menschen dazu, die Erbschaft auszuschlagen. Hier wird oft in aller Eile anwaltlicher Rat eingeholt, der insbesondere klären soll, auf welche Weise denn der Bestand des Nachlasses schnellstmöglich erfasst werden könnte.

 

Diese Frage zu beantworten ist auch für den Anwalt schwierig, wenn der Erbe selber den Nachlass nicht gut kennt, z.B. weil er gar keinen Kontakt zum Erblasser hatte. Trotzdem muss nichts überstürzt werden. Das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen führt natürlich schon dazu, dass man jetzt auch keine Schulden des Erblassers bezahlen muss. Dies ist aber nicht der einzige Weg.

 

Es gibt immer die Möglichkeit, die Haftung auch auf anderem Wege auf den Nachlass zu beschränken. Nur wenn der Erbe nicht aktiv wird, ist es richtig, dass er dann auch mit seinem persönlichen Vermögen auf Zahlungsverpflichtungen haftet.

 

Es gibt die Möglichkeit, Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht zu beantragen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten. Beides führt dazu, dass für Zahlungsverbindlichkeiten und deren Erfüllung nur der Nachlass zur Verfügung steht. Ein anderer Weg ist, bei Inanspruchnahme auf Zahlungsverpflichtungen die Dürftigkeitseinrede zu erheben (§ 1990 BGB). Hierzu ist es aber sehr wichtig genau aufschlüsseln zu können, was denn nun eigentlich „das Erbe" war. Wenn also nicht feststeht, ob das Erbe nun überschuldet ist oder nicht, ist es sehr wichtig, genau zu erfassen, was geerbt wurde. Dazu werden alle privaten Unterlagen des Erblassers zu Einkommen, Darlehen usw. benötigt und auch geerbte Gegenstände sollten genau erfasst werden. Es empfiehlt sich, dazu fachanwaltlichen Rat einzuholen.