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Scheidung und Ehegattentestament

Wer nach der Scheidung sein Testament nicht auf Änderungsbedarf prüft, riskiert erhebliche Erbschaftsstreitigkeiten. Dies wurde z. B. deutlich bei einem Streit, den das Oberlandesgericht Hamm unter dem 28.10.2014 entschieden hat (Az.: 15 W 14/14).

 

Der Erblasser verstarb im Februar 2013. Zu diesem Zeitpunkt war er zum zweiten Mal verheiratet. Aus der ersten Ehe gab es ein privatschriftliches Ehegattentestament, in dem beide Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Sie hatten weiterhin vereinbart, dass dieses Testament auch im Fall der Ehescheidung gelten sollte.

 

Kurz nach der Scheidung dieser Ehe hatte der Erblasser erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau ein notarielles Testament beurkundet, in dem er das zurückliegende Testament widerrufen hatte. Dieser Widerruf war aber der ersten Ehefrau nicht zugestellt worden.

 

Die geschiedene Ehefrau vertrat die Auffassung, sie sei Alleinerbin. Die zweite Ehefrau focht das erste Testament an, weil sie in diesem Testament damals nicht berücksichtigt worden sei.

 

Die Ehefrauen stritten durch zwei Instanzen. Zunächst erhielt die erste Ehefrau Recht, danach entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass diese erste Ehefrau doch nicht Erbin geworden sei, weil die Anfechtung des Testaments durch die zweite Ehefrau doch wirksam gewesen sei. Zwar sei der "Widerruf" im zweiten Testament nicht wirksam gewesen, da es hier an der Zustellung an die erste Ehefrau fehle. Die wirksame Anfechtung sei aber innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben, weil die nunmehr pflichtteilsberechtigte zweite Ehefrau im ersten Testament übergangen worden war.

 

Es hätte aber grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben, die Anfechtung im ersten Testament auszuschließen und dann wäre unwiderruflich die erste Ehefrau Alleinerbin geworden zu Lasten der Witwe. Dieser Fall macht deutlich, wie schwierig die Situation ist, wenn zwei wechselbezügliche Ehegattentestamente hinterlassen werden. Es ist also empfehlenswert, im Falle einer Scheidung auch die erbrechtlichen Konsequenzen zu durchdenken und fachanwaltlichen Rat in Anspruch zunehmen.