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Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten

Jeder Arbeitgeber freut sich, wenn sich seine Mitarbeiter fort- und weiterbilden. Über eine Fortbildung, die oft mehrere tausend Euro kostet, binden Arbeitgeber, sofern sie diese Kosten übernehmen, den dann gebildeten Arbeitnehmer oft für längere Zeit an den Betrieb. Dies erfolgt in der Regel mit so genannten Rückzahlungsvereinbarungen. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung oder einen Teil davon dem Arbeitgeber erstattet, wenn er nicht noch eine festgelegte Dauer im Betrieb bleibt, sondern selber kündigt.

 

Hierzu gilt grundsätzlich, dass eine Rückzahlungsvereinbarung durchaus möglich ist, sofern bestimmte Grundsätze der Rechtsprechung eingehalten werden. Solche Vereinbarungen können nur getroffen werden, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer neue Möglichkeiten am Arbeitsmarkt eröffnet mit der Möglichkeit höherer Bezahlung, die vorher nicht gegeben war. Des Weiteren müssen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme in der Rückzahlungsvereinbarung die konkreten wirtschaftlichen Vorteile, aber auch die wirtschaftlichen Belastungen deutlich erkennbar festgehalten werden.

 

Die Weiterbildungsdauer ist eng geknüpft an die Länge Bindungsdauer, die vereinbart wird. So hat die Rechtsprechung bisher bei einer Weiterbildung von einem Monat eine Bindungsdauer von 6 Monaten für angemessen erachtet und bei einer Weiterbildung von zwei Jahren, eine Bindungsdauer von 5 Jahren.

 

Sofern dann auch noch vereinbart wird, dass im Falle der Nichteinhaltung der Bindungsfrist die Fortbildungskosten zurückgezahlt werden, sind diese entsprechend des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses nach beendigter Fortbildung angemessen zu quotieren. Also z.B. Halbierung des Rückzahlungsbetrages bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die halbe Bindungsdauer. Die Entscheidung über die Frage, ob die getroffene Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist oder nicht, liegt im Einzelfall und sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.