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Jeder behält, was er in die Ehe eingebracht hat?

Wenn eine Ehe auseinandergeht, stellt sich meistens die Frage, wer was bei der tatsächlichen Trennung behält oder mitnimmt. Die Aufteilung des Hausrates ist oft einvernehmlich möglich. Die Eheleute können sich verständigen. Manchmal wird auch vereinbart, dass einer den gesamten Hausrat behält und der andere sich neu einrichtet. Dafür erhält er/sie aus den gemeinsamen Ersparnissen eine Zahlung. Eine Pflicht, sich so zu verständigen, gibt es allerdings nicht. Die Dinge, die gemeinsam angeschafft wurden, gehören dem Paar gemeinsam. Hier muss man sich also sogleich verständigen, wenn einer/eine auszieht.

 

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) wird in der Regel durch das Gericht von Amts wegen eingeleitet, hier ist bei der Trennung zunächst noch nichts zu beachten.

 

Mit der Ehescheidung - am besten mit der Trennung - sollte durch anwaltlichen Rat einer spezialisierten Anwältin geprüft werden, ob Zugewinnausgleichs-ansprüche bestehen. Die Berechnung des Zugewinns ist kompliziert und umfangreich. Ausgangspunkt ist die Vermögenssituation der Eheleute bei der Eheschließung. Dann kommt es darauf an, wie sich die Vermögenssituation zum Ende der Ehe darstellt. Hier wird eine Bilanz erstellt. War Vermögen schon bei Schließung der Ehe vorhanden oder hat ein Ehepartner sogenannten privilegierten Erwerb während der Ehe erfahren, also Schenkungen erhalten oder Vermögen geerbt, wird dieses bei der Berechnung des Endvermögens dieses Partners/in wieder in Abzug gebracht.

 

Achtung: Der Grundsatz, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen auf den Zugewinn keinen Einfluss hat, trifft nicht zu. Haben die zugewendeten Vermögensgegenstände oder Immobilien eine Wertsteigerung erfahren, so wirkt sich das in der Regel ganz erheblich auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs aus. Ohne Beratung sollte man weder Notarverträge dazu schließen noch darauf vertrauen, dass sowieso nichts zu regeln ist.