Wer als Erbe berufen ist aufgrund Testament oder Gesetz, aber nicht Erbe werden möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Hierfür besteht eine Frist von sechs Wochen seit Kenntnis vom Erbfall. Die
Ausschlagung der Erbschaft erfolgt entweder bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (am Wohnort des Erblassers) oder kann auch bei einem Notar erklärt werden.
Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist ist die Erbschaft automatisch angenommen.
Stellt sich später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die "Annahme" der Erbschaft in weiteren sechs Wochen angefochten werden. Es gibt auch noch andere Möglichkeiten, die Haftung
auf den Nachlass zu beschränken.