Regelt ein Ehepartner sein Erbe über den Weg des so genannten "Berliner Testaments", muss er den Erben genau benennen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.: 15 W 98/14 betont.
Im vorliegenden Fall hatte ein in zweiter Ehe verheirateter Mann vor seinem Tod handschriftlich verfügt: "Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel". Was der Erblasser offensichtlich nicht gewusst hatte, ist, dass das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament ist von Ehepartnern oder Lebenspartnern (gleichgeschlechtlich), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fällt.
Nach dem Tod des Mannes, der das unvollständige Testament hinterlassen hatte, beantragte die zweite Ehefrau, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Dies geschah nicht. Das Testament wurde vom Oberlandesgericht Hamm nicht anerkannt. Dieses ging von der gesetzlichen Erbfolge aus, so dass die Kinder gleichberechtigte Erben waren. Das Gericht ging davon aus, dass der Erblasser nicht genau beschrieben hat, wer ihn beerben soll. Auch die Frage, ob dieser Erbe Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe ist, war nicht geklärt, ebenso wenig die Frage, was geschehen soll, wenn er erneut heiratet.
Es werden oftmals Testamente erstellt, in denen zwar einzelne Gegenstände oder Sparguthaben einzelnen Personen zugewandt werden, aber es bleibt offen, wer tatsächlich Erbe sein soll. Außerdem ist es oft so, dass Fachvokabeln, wie Nacherbe oder Vermächtnis verwendet werden, ohne dass der Erblasser sich im Klaren darüber war, dass ein so genannter Nacherbe über den Nachlass nicht wirklich selbständig verfügen kann oder was genau ein Vermächtnis ist und dass der Bedachte dann nicht Erbe wird.
Auch hier wird deutlich, dass die Erstellung eines Testamentes zwar handschriftlich mit Datum und Unterschrift jederzeit möglich ist, der Inhalt aber rechtlich von einem Anwalt dahingehend überprüft werden sollte, ob er auch wirklich den Willen des Erblassers widerspiegelt.