Kaum jemand verstirbt, ohne ein Konto zu hinterlassen. Für den Fall des Todes stellt sich für die Erben die Frage, wie das Kontoguthaben rechtlich zu behandeln ist, wie und für wen es in den Nachlass fällt. Davon streng zu trennen ist die Frage, wie sich das Rechtsverhältnis zur Bank darstellt.
Viele Eheleute haben Gemeinschaftskonten, die sie meist als „Oder-Konten“ führen, hier kann der überlebende Ehegatte zunächst weiter über das Konto verfügen. Es stellt sich aber die Frage, ob dieser Ehegatte auch alleine das Kontoguthaben geerbt hat. Soweit er gemeinsam mit Kindern des Verstorbenen zur Erbschaft berufen ist, erben diese zu ein halb, der überlebende Ehegatte die andere Hälfte. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses, wird dann meist davon ausgegangen, dass nur das halbe Bankguthaben in den Nachlass fällt, die Kinder also gemeinsam ¼ des Bankguthabens erhalten sollen. Diese Aufteilung ist nur richtig, wenn zwischen den Eheleuten auch eine solche Regelung gelten sollte, dass also die Geldbeträge auf dem Konto beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehören sollten. Denkbar sind auch andere Vereinbarungen der Ehegatten, wenn zum Beispiel eine Geldschenkung, die nur einen Ehegatten betraf, auf dem gemeinsamen Konto vorhanden war, oder ein anderer Geldbetrag, der nur einem Ehegatten zukommen sollte. Hier ist immer genau zu prüfen,welche Vereinbarung gewollt war zwischen den Kontoinhabern.
Genau umgekehrt stellt sich diese Frage, wenn nur der Verstobene Kontoinhaber war und der Ehegatte nur eine Vollmacht über das Konto hatte. Diese gilt eventuell auch über den Tod hinaus. Es wird oft vermutet, dann gehöre das Bankguthaben voll in den Nachlas, der überlebende Ehepartner erbe nur ein halb. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn beide Eheleute nur oder hauptsächlich von diesem Konto gewirtschaftet haben. Auch hier ist es schwer zu belegen, was der Verstobenen und sein Ehegatte wohl miteinander vereinbart hatten, wem das Geld zu welchen Anteilen gehören sollte. Bei Streitigkeiten um solche Fragen sollte Rat vom Fachanwalt für Erbrecht eingeholt werden.