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Die böse Überraschung bei internationalen Erbfällen

Bereits seit dem 16.08.2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 in Kraft getreten. Diese regelt für Erbfälle ab dem 12.08.2015 die Frage, nach welchem nationalen Recht erbrechtliche Fragen zu klären sind, wenn nicht das gesamte Vermögen des Erblassers an dem Ort ist, an dem er verstirbt und an dem er bisher immer gelebt hat.

 

Ziel der Verordnung ist es, die Nachlassabwicklung und -planung im europäischen Binnenraum zu vereinfachen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Anknüpfungspunkt für die Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, jetzt nicht mehr an die Staatsangehörigkeit gebunden. Also wenn ein Deutscher verstirbt, regeln sich Erbrechtsfragen nicht automatisch nach deutschem Recht. Vielmehr ist jetzt der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versterbenden zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich für die Frage, nach welchen rechtlichen Regelungen der Nachlass vererbt wird.

 

Schon die Frage zu klären, was der gewöhnliche Aufenthaltsort eines mobilen Rentners ist, der den Winter auf Mallorca verbringt und die Sommermonate nach Deutschland zurückkehrt, ist schwierig zu beantworten. Der Erblasser kann seinen Erben viele Schwierigkeiten ersparen, wenn er von dem eingeräumten Optionsrecht Gebrauch macht. Er kann testamentarisch regeln, dass das Recht, welches mit seiner Staatsangehörigkeit einhergeht, zur Anwendung kommen soll, auch wenn er im europäischen Ausland verstirbt (sogenannte Rechtswahl). Bestehende Verfügungen von Todes wegen sollten daher überprüft werden, ob die neue Rechtslage eine Anpassung notwendig macht.